Logo CCI Aachen-Maastricht CCI
Aachen
Limburg
Trennlinie
Trennlinie
Gewerbefreiheit für jedermann

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Grundsätzlich kann jedermann eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden ohne Rücksicht auf Alter, Ausbildung und Herkunft. Gewisse Einschränkungen bestehen für Ausländer aus Drittstaaten. Ganz allgemein besteht die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO), das heißt die Beantragung des so genannten Gewerbescheins (Gebühr 20 Euro). Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Zeitpunkt: zur Geschäftseröffnung.

Für wenige Wirtschaftszweige bzw. Berufe bestehen besondere Zulassungsbedingungen, das heißt vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine staatliche Genehmigung (in der Regel beim Gewerbeamt) zu beantragen und einzuholen:

  • Alten- und Krankenpflege
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Bewachungsgewerbe
  • Finanzdienstleister
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Güterkraftverkehr
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimittel
  • Handel mit Milch und Milcherzeugnissen
  • Handwerk
  • Immobilienmakler
  • Personenbeförderung
  • Pfandleihgewerbe
  • Reisegewerbe
  • Versteigerergewerbe

Selbstständige Unternehmer sind in Deutschland neben den Gewerbetreibenden auch die so genannten freien Berufe. Darunter fallen insbesondere:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende Tätigkeiten
  • die so genannten Katalogberufe: Dolmetscher, beratende Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure und Zahlreiche andere
  • ähnliche Berufe (Dienstleistungen höherer Art, die eine besondere Qualifikation erfordern).

Diese freien Berufe üben kein Gewerbe aus, sondern haben ihre selbstständige Tätigkeit lediglich beim Finanzamt formlos anzuzeigen. Einige freie Berufe, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater bedürfen außerdem einer besonderen staatlichen Zulassung. Die freien Berufe sind nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer.

Handelsregister, Rechtsformen

Der gewerbliche Einzelunternehmer kann seine Tätigkeit ohne jede weitere Zulassung aufnehmen. Er hat die Wahl, ob er sich als "eingetragener Kaufmann" (e.K.) im Handelsregister eintragen lässt. Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht durch Einschaltung eines Notars. Als eingetragener Kaufmann kann er jeden beliebigen Namen wählen mit dem Rechtsformzusatz "e.K.". Der nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer hat dagegen seinen Vor- und Zunamen zu führen und kann sich daneben einer weiteren Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung bedienen.

Wird das Geschäft durch mehrere Gesellschafter ausgeübt, stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und
Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Erfolgt die Unternehmensgründung durch mehrere, mindestens zwei Aktive, entsteht kraft Gesetz entweder eine GbR oder eine OHG. Die GbR wird ab einer bestimmten Geschäftsgröße automatisch zu einer OHG, die dann ins Handelsregister eingetragen wird. Für eine Gesellschaftsmehrheit besteht die freie Wahl ob GbR, OHG, KG. Nur OHG und KG werden ins Handelsregister eingetragen. Für beide Gesellschaften bestehen zwar gesetzlich keine besonderen Formvorschriften, doch empfiehlt sich dringend der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften alle Gesellschafter nicht nur mit dem gewerblichen, sondern mit dem gesamten privaten Vermögen.
Name der GbR: Vor- und Zuname aller Gesellschafter, gegebenenfalls auch zusätzliche Branchenbezeichnungen.
Name der OHG: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "OHG"

Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co.

Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der OHG. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, wobei mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, wie der Gesellschafter der OHG, haftet. Der andere Teil (Kommanditist) haftet dagegen nur im Umfang seiner (in der Höhe beliebig festzulegenden) Kommanditeinlage. Auf Grund seiner beschränkten Haftung ist er auch nur mit einer festen Rate oder einer Kombination aus Festzins und Erfolgsbeteiligung am Gewinn und Verlust beteiligt. Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters. Damit entsteht letztendlich eine beschränkt haftende Kommanditgesellschaft.
Name: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "KG" bzw. "GmbH & Co. KG".

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person im Unterschied zu natürlichen Personen). Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000,- Euro, wobei zur Gründung nur die Hälfte eingezahlt werden muss.
An Stelle von Barkapital können auch Sachwerte eingebracht werden. Sie sind in einem Sachgründungsbericht genau zu definieren und deren Werthaltigkeit durch ein Sachverständigengutachten zu belegen.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sowie alle Änderungen bedürfen stets der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführervertrag selbst ist allerdings ein normaler Arbeitsvertrag.
Gründungskosten: ca. 750 Euro
Name: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "GmbH".

Kleine Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft eignet sich erfahrungsgemäß weniger für kleine oder junge Unternehmen, da sie eine vergleichsweise hohe Formenstrenge aufweist und mit erheblichen Gründungskosten verbunden ist. Die bessere Alternative dürfte deshalb zumeist die GmbH sein. In die nähere Wahl kommt die Aktiengesellschaft aber dann, falls mit umfangreichen Gründungsinvestitionen zu rechnen ist und externe Kapitalgeber zur Stelle sind, die nicht unbedingt als "tätige Gesellschafter" mitzuwirken beabsichtigen. Mindestkapital: 50.000,- Euro, wobei seit 1994 auch die Einmann-Aktiengesellschaft zulässig ist. Im Falle der Börsennotierung ergeben sich natürlich weiter gehende Chancen der Kapitalbeschaffung.
Gründungskosten: ca. 1.500 Euro
Namenswahl: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "AG".

Stand: Mai 2002
Trennlinie