Gewerbefreiheit
für jedermann
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Grundsätzlich kann jedermann
eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, verändern oder beenden
ohne Rücksicht auf Alter, Ausbildung und Herkunft. Gewisse Einschränkungen
bestehen für Ausländer aus Drittstaaten. Ganz allgemein besteht
die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO),
das heißt die Beantragung des so genannten Gewerbescheins (Gebühr
20 Euro). Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltung, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Zeitpunkt:
zur Geschäftseröffnung.
Für wenige Wirtschaftszweige bzw. Berufe bestehen besondere Zulassungsbedingungen,
das heißt vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine staatliche Genehmigung
(in der Regel beim Gewerbeamt) zu beantragen und einzuholen:
- Alten- und Krankenpflege
- Arbeitnehmerüberlassung
- Bewachungsgewerbe
- Finanzdienstleister
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Güterkraftverkehr
- Handel mit freiverkäuflichen Arzneimittel
- Handel mit Milch und Milcherzeugnissen
- Handwerk
- Immobilienmakler
- Personenbeförderung
- Pfandleihgewerbe
- Reisegewerbe
- Versteigerergewerbe
Selbstständige Unternehmer sind in Deutschland neben den Gewerbetreibenden
auch die so genannten freien Berufe. Darunter fallen insbesondere:
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende
Tätigkeiten
- die so genannten Katalogberufe: Dolmetscher, beratende Betriebs- und
Volkswirte, Ingenieure und Zahlreiche andere
- ähnliche Berufe (Dienstleistungen höherer Art, die eine
besondere Qualifikation erfordern).
Diese freien Berufe üben kein Gewerbe aus, sondern haben ihre selbstständige
Tätigkeit lediglich beim Finanzamt formlos anzuzeigen. Einige freie
Berufe, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
bedürfen außerdem einer besonderen staatlichen Zulassung. Die
freien Berufe sind nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammer bzw.
Handwerkskammer.
Handelsregister, Rechtsformen
Der gewerbliche Einzelunternehmer kann seine Tätigkeit ohne jede
weitere Zulassung aufnehmen. Er hat die Wahl, ob er sich als "eingetragener
Kaufmann" (e.K.) im Handelsregister eintragen lässt. Die Eintragung
erfolgt beim Amtsgericht durch Einschaltung eines Notars. Als eingetragener
Kaufmann kann er jeden beliebigen Namen wählen mit dem Rechtsformzusatz
"e.K.". Der nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer
hat dagegen seinen Vor- und Zunamen zu führen und kann sich daneben
einer weiteren Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung bedienen.
Wird das Geschäft durch mehrere Gesellschafter ausgeübt, stehen
folgende Rechtsformen zur Verfügung:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Erfolgt die Unternehmensgründung durch mehrere, mindestens zwei
Aktive, entsteht kraft Gesetz entweder eine GbR oder eine OHG. Die GbR
wird ab einer bestimmten Geschäftsgröße automatisch zu
einer OHG, die dann ins Handelsregister eingetragen wird. Für eine
Gesellschaftsmehrheit besteht die freie Wahl ob GbR, OHG, KG. Nur OHG
und KG werden ins Handelsregister eingetragen. Für beide Gesellschaften
bestehen zwar gesetzlich keine besonderen Formvorschriften, doch empfiehlt
sich dringend der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages.
Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften alle Gesellschafter nicht
nur mit dem gewerblichen, sondern mit dem gesamten privaten Vermögen.
Name der GbR: Vor- und Zuname aller Gesellschafter, gegebenenfalls auch
zusätzliche Branchenbezeichnungen.
Name der OHG: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "OHG"
Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co.
Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der OHG. Sie besteht aus
mindestens zwei Gesellschaftern, wobei mindestens ein Gesellschafter (Komplementär)
unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, wie der Gesellschafter
der OHG, haftet. Der andere Teil (Kommanditist) haftet dagegen nur im
Umfang seiner (in der Höhe beliebig festzulegenden) Kommanditeinlage.
Auf Grund seiner beschränkten Haftung ist er auch nur mit einer festen
Rate oder einer Kombination aus Festzins und Erfolgsbeteiligung am Gewinn
und Verlust beteiligt. Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH
die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters. Damit entsteht
letztendlich eine beschränkt haftende Kommanditgesellschaft.
Name: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "KG" bzw. "GmbH
& Co. KG".
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person im Unterschied zu natürlichen Personen). Die
Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Das Mindeststammkapital
beträgt 25.000,- Euro, wobei zur Gründung nur die Hälfte
eingezahlt werden muss.
An Stelle von Barkapital können auch Sachwerte eingebracht werden.
Sie sind in einem Sachgründungsbericht genau zu definieren und deren
Werthaltigkeit durch ein Sachverständigengutachten zu belegen.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sowie alle Änderungen bedürfen
stets der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Bestellung
und Abberufung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführervertrag
selbst ist allerdings ein normaler Arbeitsvertrag.
Gründungskosten: ca. 750 Euro
Name: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "GmbH".
Kleine Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft eignet sich erfahrungsgemäß weniger
für kleine oder junge Unternehmen, da sie eine vergleichsweise hohe
Formenstrenge aufweist und mit erheblichen Gründungskosten verbunden
ist. Die bessere Alternative dürfte deshalb zumeist die GmbH sein.
In die nähere Wahl kommt die Aktiengesellschaft aber dann, falls
mit umfangreichen Gründungsinvestitionen zu rechnen ist und externe
Kapitalgeber zur Stelle sind, die nicht unbedingt als "tätige
Gesellschafter" mitzuwirken beabsichtigen. Mindestkapital: 50.000,-
Euro, wobei seit 1994 auch die Einmann-Aktiengesellschaft zulässig
ist. Im Falle der Börsennotierung ergeben sich natürlich weiter
gehende Chancen der Kapitalbeschaffung.
Gründungskosten: ca. 1.500 Euro
Namenswahl: Freie Namenswahl mit Gesellschaftszusatz "AG".
Stand: Mai 2002