Diese Erstinformation soll Ihnen bei der Planung einer Unternehmensgründung
in den Niederlanden helfen.
Es werden die erforderlichen Voraussetzungen und nationalen Bestimmungen
kurz vorgestellt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Niederlanden
grob erläutert und es wird auf Überlegungen hingewiesen, die
vor einer Unternehmensgründung angestellt werden sollten. Des Weiteren
werden Literaturtips und Adressen zur genaueren Recherche der einzelnen
Gebiete empfohlen. Es gibt vielerlei zu beachten, aber dies sollte niemanden
von seinen Plänen abhalten. Vielmehr wollen wir Sie durch diese Erstinformation
ermutigen und Ihnen einen Leitfaden zur Hand geben, der Sie gut vorbereitet
und schon zu Beginn viele der Fragen beantwortet.
Die Erstinformation ist in die vier Bereiche Gewerbe-, Gesellschafts-,
Steuer- und Arbeitsrecht untergliedert. Zusätzlich sind Schlagworte
hervorgehoben um eine gezielte Suche zu vereinfachen. Die Informationen
sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden, jedoch ohne
Gewähr.
- Gewerberecht
Die Niederlande garantiert als Mitgliedstaat der EU grundsätzlich
jeder natürlichen oder juristischen Person eines anderen Partnerlandes
die freie Niederlassung und Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
Deutsche Gewerbetreibende, die in den Niederlanden die Gründung
eines Gewerbebetriebes planen, sind inländischen Unternehmen
gleichgestellt.
Die niederländische Niederlassungsverordnung beinhaltet eine
Liste von genehmigungspflichtigen und sogenannten freien Gewerbetätigkeiten.
Für genehmigungspflichtige Gewerbetätigkeiten ist eine
Genehmigung der zuständigen Handelskammer ("Kammer van Koophandel
en Fabrieken") erforderlich. Dazu wird eine EG-Bescheinigung
und eine Ausnahmebewilligung benötigt.
Die EG-Bescheinigung wird von den deutschen Handwerks- und Handelskammern
ausgestellt. Um eine EG-Bescheinigung zu erhalten ist der Nachweis
zu erbringen, dass der Antragsteller die betreffende Tätigkeit
gemäß der nachstehend angeführten Voraussetzungen
ausgeübt hat:
- bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter
- bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger
oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte in dem betreffenden
Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder
von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt
ist
- bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit in leitender
Stellung wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger
nachweisen kann
- bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in
leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen
Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte
für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution
als vollwertig anerkannt ist.
Mit der EG-Bescheinigung kann bei der regionalen, d.h. der für
den künftigen Geschäftssitz zuständigen niederländische
Handelskammer die Eintragung in das Unternehmensregister durch Ausnahmebewilligung
("ontheffing") beantragt werden. Die niederländische
Handelskammer reicht nach Begutachtung den Antrag an den sozialwirtschaftlichen
Rat (SER) weiter, welches die Ausnahmebewilligung ausstellt. Der Antrag
ist binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 4 Monaten zu
behandeln; erfahrungsgemäß ist mit durchschnittlich 5 bis
6 Wochen zu rechnen. Erst nach Eintragung in das Handelsregister der
Handelskammer darf die Tätigkeit in den Niederlanden aufgenommen
werden.
Eine Liberalisierung der Gewerbeordnung ist geplant. Demnach sollen
zuerst alle jene Zugangsvoraussetzungen abgeschafft werden, die nicht
Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt zum Gegenstand haben. Bis 2006
sollen dann letztere 3 Aspekte in die anderweitige Gesetzgebung integriert
werden und damit "Gewerbefreiheit" bestehen.
Für Industriebetriebe, die die Größe eines Klein-
und Mittelbetriebes überschreiten, ist keine Genehmigung erforderlich.
Alle Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, sich in das Handelsregister
bei der Handelskammer des Bezirks, in dem sie sich angesiedelt haben
bzw. sich der rechtliche Geschäftssitz befindet, eintragen zu
lassen. Die Mitgliedschaft in der örtlichen Handelskammer ist
gesetzlich vorgeschrieben. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag, dessen
Höhe von der Rechtsform des Unternehmens abhängt. Das Unternehmen
erhält eine Handelsregisternummer, welche im Geschäftsverkehr
(Korrespondenz, Rechnungen etc.), sowie bei offiziellen Anfragen (durch
Banken etc.) anzugeben ist.
Besteht ein Produkt- oder Marktverband (Produkt- of Bedrijfsschap)
in der Branche des Gewerbes, so die Mitgliedschaft obligatorisch.
Eine Abgabe ist zu entrichten. Der Verband legt Produktnormen fest,
die einzuhalten sind.
Zusätzlich unterliegen Gewerbetreibende der Meldepflicht gegenüber
der kommunalen Behörde, die prüft, ob das Unternehmen dem
Umweltschutzgesetz entspricht, und der örtlich zuständigen
Steuerbehörde (siehe Abschnitt 3), sowie den Sozialversicherungsträgern
(siehe Abschnitt 4).
- Gesellschaftsrecht
Deutsche Gesellschaften, bzw. Einzelpersonen können in den Niederlanden
im Allgemeinen ohne Einschränkungen Firmen gründen; diese
sind in allen Belangen Unternehmen, die sich in niederländischem
Eigentum befinden, gleichgestellt. Es besteht keine Erfordernis einer
inländischen Kapitalbeteiligung oder Unternehmensführung.
Standortwahl und Immobilienwahl sind frei.
Aufgrund des niederländischen Handelsregistergesetzes ist jedes
Unternehmen verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu
lassen, das bei der regionalen Handelskammer, in deren Zuständigkeit
der Geschäftssitz (oder die einzutragende Adresse) fällt,
geführt wird.
Die Art der registrierungspflichtigen Angaben richtet sich nach der
gewählten Unternehmensform. Dem Antrag auf Eintragung in das
Handelsregister ist eine Kopie des Gesellschaftervertrages beizufügen.
Zu Beachten ist, dass durch das Gesetz über ausländische
Gesellschaften (Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen), ausländischen
Gesellschaften zusätzlich eine Reihe Bestimmungen aus dem niederländischen
Gesellschaftsrecht auferlegt werden.
Bei der Niederlassung ist die Wahl der Rechtsform von entscheidender
Bedeutung, da sich je nach Rechtsform entsprechende Verpflichtungen
ergeben (Haftung, Kapitaleinsatz, Steuer etc.). Auch in den Niederlanden
wird ein Unterschied zwischen Personengesellschaften und Juristischen
Personen gemacht. Juristische Personen sind dem Gesetz nach eine Körperschaft
mit eigenen Rechten und Verpflichtungen.
Zu den Juristischen Personen gehören:
- Besloten Vennootschap (BV) [Ges. mit beschränkter Haftung (GmbH)]
- Naamloze Vennootschap (NV) [Aktiengesellschaft (AG)]
Zu den Personengesellschaften gehören:
- Eenmanszaak [Einzelbetrieb]
- Vennootschap onder Firma [Offene Handelsgesellschaft (OHG)]
- Commanditaire Vennootschap [Kommanditgesellschaft (KG)]
Im Folgenden werden kurz die Charakteristika der einzelnen Gesellschaftsformen
und die jeweiligen Gründungsformalitäten erläutert:
Besloten Vennootschap (BV)
Diese Rechtsform eignet sich besonders für kleine und mittelständische
Unternehmen, die von einem geschlossenen Kreis von Personen oder Familien
geführt werden und keine Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen
brauchen. Die Gesellschaft ist eine selbständige oder juristische
Person, die Verträge schließen, klagen und verklagt werden
kann. Die Gesellschaftsanteile sind unter der Berücksichtigung
der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einschränkungen, übertragbar,
können allerdings nicht öffentlich zur Zeichnung ausgeschrieben,
bzw. zum Verkauf angeboten werden. Die Haftung der Gesellschafter
ist auf die Höhe des von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteil
beschränkt. Die Besloten Vennootschap ist die Gängigste
und von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte
Rechtsform.
Die Besloten Vennootschap wird von einer oder mehreren Personen durch
die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde (akte van oprichting)
gegründet. Sie muss durch das Justizministerium genehmigt werden.
Dazu ist dort ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung
zu stellen. Das Justizministerium prüft die Gründungsurkunde
auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und die
Bonität der Gründer und zukünftigen Vorstandsmitglieder.
Weiterhin ist eine Bankbescheinigung der zukünftigen Geschäftsbank
über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals von mindestens
18.000 Euro einzureichen.
Danach muss die neu gegründet Gesellschaft in das Handelsregister
der örtlichen Handelskammer eingetragen und beim Finanzamt angemeldet
werden.
Naamloze Vennootschap (NV)
Diese Rechtsform wird in der Regel von Großunternehmen, aber
auch von mittelständischen Unternehmen gewählt, die öffentlich
Kapital aufnehmen möchten. Die Naamloze Vennootschap ist eine
juristische Person, deren Stammkapital in Aktien aufgeteilt und deren
Mitglieder eine oder mehrere dieser frei übertragbaren Aktien
besitzen. Die Aktieninhaber sind nur für ihren Anteil des gesamten
Gesellschaftskapitals haftbar. Die Gesellschaft wird von einem Vorstand
geleitet, der wiederum von einem Aufsichtsrat überwacht wird.
Ähnlich wie bei der Besloten Vennootschap bedarf es zur Gründung
einer Unbedenklichkeitserklärung seitens des Justizministeriums,
einer notariellen Beurkundung der Gesellschaftsstatuen und der Eintragung
ins Handelsregister der örtlichen Handelskammer. Das Stammkapital
einer Naamloze Vennootschap beträgt jedoch mindestens 45.000
Euro. Die Gründer müssen mindestens 20 % des Stammkapitals
zeichnen. Werden die gesetzten Rahmenbedingungen erfüllt, kann
die Gesellschaft an der Börse notieren.
Eenmanszaak
Das Eenmanszaak, das Einzelunternehmen, ist die am häufigsten
vorkommende Gesellschaftsform. Die Person, die diese Rechtsform wählt,
ist allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil dieser Rechtsform
ist die vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer haftet mit
dem gesamten Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für
die Risiken die das Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das
Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen. Weitere
Formalitäten bestehen nicht.
Vennootschap onder Firma
Die Gründung einer Vennotschap onder Firma, erfolgt durch zwei
oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen, die sich
verpflichten, Geld- oder sonstige Einlagen in die Gemeinschaft einzubringen
mit dem Ziel, ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen und Vermögen
zu führen. Es gelten keine formellen Gründungsvorschriften.
Die Gründung kann durch privaten, anwaltlichen oder notariellen
Vertrag erfolgen.
Jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter kann im Rahmen seiner
ausdrücklichen oder stillschweigenden Befugnisse rechtsverbindlich
für die Gesellschaft handeln. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch,
d.h. Gläubiger können jeden Gesellschafter für den
vollen Betrag in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften unbeschränkt
mit ihrem gesamten (persönlichen und geschäftlichen) Vermögen.
Bei dieser Gesellschaftsform sind die Gesellschaftsanteile übertragbar,
jedoch ist dazu die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Die
Vennootschap onder Firma ist in das Handelsregister der örtlichen
Handelskammer einzutragen.
Commanditaire Vennootschap
Die Commanditaire Vennotschap hat viel Ähnlichkeit mit der Vennootschap
onder Firma. Bei dieser Rechtsform gibt es zum einen eine oder mehrere
(natürliche oder juristische) Personen, die unbeschränkt
haften (complementaire of beheerend vennoot) und für die Geschäftsführung
verantwortlich sind. Zum anderen gibt es stille Teilhaber (commanditaire,
niet werkend vennoot), die nur mit ihrer Kapitaleinlage haften und
von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Es gelten
keine formellen Gründungsvorschriften. Die Commanditaire Vennootschap
wird mittels so genannter authentischer Akte, in der die Verhältnisse
der Gesellschafter festgelegt werden, gegründet. Die Commanditaire
Vennootschap ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
einzutragen. Die Namen der stillen Teilhaber (sie sind lediglich am
Gewinn beteiligt) dürfen nicht erscheinen.
- Steuerrecht
Einkommensteuer
Der niederländischen Einkommensteuer unterliegen, zum einen,
in den Niederlanden ansässige Personen mit ihrem Welteinkommen,
und zum anderen, in den Niederlanden nicht-ansässige Personen
mit bestimmten Teilen ihres niederländischen, bzw. mit ihrem
aus einem niederländischen Arbeitsverhältnis stammenden
Einkommen.
Seit 01.01.2001 gilt in den Niederlanden ein neues Steuergesetz.
Das zu versteuernde Einkommen ist in drei Boxen mit jeweils eigenem
Tarif untergliedert:
Box 1: Einkommen aus Arbeit einschließlich Gewinn aus Unternehmen
und Wohnung
Neben Einkommen aus Arbeit und Wohnung, wird auch das Einkommen aus
früherer Arbeit, wie Pensionen und Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
oder Arbeitslosigkeit in dieser Box zusammengefasst. Der Tarif in
dieser Box ist progressiv, d.h. die Steuerbelastung steigt überproportional
zum Einkommen.
Lohnsteuerpflicht: Werden Löhne oder Gehälter von einem
in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausbezahlt, so unterliegen
diese ohne Hinblick auf die Aufenthaltsdauer sofort der niederländischen
Besteuerung.
Box 2: zu versteuerndes Einkommen aus wesentlicher Beteiligung
Diese Box beinhaltet das Einkommen aus wesentlicher Beteiligung,
abzüglich der Verluste aus wesentlicher Beteiligung. Um Einkommen
aus wesentlicher Beteiligung handelt es sich, wenn jemand mindestens
5% der Anteile einer Besloten Vennotschap oder Naamloze Vennotschap
besitzt. Der Tarif beträgt 25%.
Box 3: zu versteuerndes Einkommen aus Ersparnissen und Anlagen
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 4% des wirtschaftlichen
Wertes des Vermögens, abzüglich der Schulden. Dabei wird
vom Jahresmittelwert ausgegangen. Der Tarif der neuen Vermögensrenditesteuer
beträgt 30% auf den pauschalen Ertrag von 4% des Vermögens,
und gilt u.a. für Immobilien, Anteile, Sparguthaben und nicht
freigestellten Kapitalversicherungen. Das eigene Haus, wenn es der
Hauptwohnsitz ist, fällt nicht unter diese Regelung. Bestimmte
Teile des Vermögens sind von der Vermögensrenditesteuer
befreit.
Für jeden Steuerpflichtigen gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag
von 17.000 Euro. Volkswirtschaftliche nützliche Anlagen, freigestellte
Kapitalversicherungen und Risikokapitalanlagen in startenden Unternehmen
sind je Steuerpflichtigem freigestellt in Höhe von 45.380 Euro.
Jedes Einkommen wird nur in einer Box versteuert, so dass es nicht
zu Doppelbesteuerung kommen kann. Fallen Einkünfte in einer Box
negativ aus, können diese nicht mit positiven Einkünften
in einer anderen Box verrechnet werden. Eine Verrechnung mit positiven
Gewinnen aus den Vorjahren innerhalb derselben Box ist allerdings
möglich. Die Höhe der Abzugsbeträge, die auf die Steuerschuld
angerechnet werden kann, hängt von der individuellen Situation
, insbesondere dem Alter und dem Familienstatus, ab.
Körperschaftssteuer
Körperschaftssteuerpflichtig sind alle ansässigen und nicht-ansässigen
Kapitalgesellschaften, die in den Niederlanden betriebliche Tätigkeiten
ausüben. Zwischen den Niederlanden und Deutschland besteht ein
Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Der Gewinn einer Besloten Vennootschap und einer Naamloze Vennootschap
unterliegt der Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif
beträgt bis 22.689 Euro 29 %, darüber 34,5 %. Die Körperschaftssteuertarife
sind niedriger als die Lohnsteuertarife. Aus diesem Grund wird die
Besloten Vennootschap häufig dem Eenmanszaak vorgezogen. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass das Gehalt des Geschäftsführers
der Einkommenspflicht unterliegt, hierüber aber keine Betriebsausgaben
in Abzug gebracht werden können. Das Einkommen wird über
die Einkommensteuer versteuert. Bei einem geringeren Gewinn und einem
relativ hohen Gehalt des Geschäftsführers ist der tarifliche
Vorteil der Körperschaftssteuer gegenüber der Einkommensteuer
daher möglicherweise unbeachtlich.
Die an die Anteilseigner der Besloten Vennootschap oder der Naamloze
Vennootschap ausgeschütteten Dividenden unterliegen einer Kapitalertragssteuer
in Höhe von 25%, die von der BV oder NV einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt wird. Die einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragssteuer wird auf die durch die Anteilseigner geschuldete
Einkommensteuer angerechnet.
Das niederländische Recht kennt keine Gewerbesteuer. Die ehemalige
Vermögenssteuer ist nun in Box 3 der Einkommensteuer integriert.
Eine Vermögenssteuer für Kapitalgesellschaften gibt es nicht.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Steuer auf den inländischen
Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Für den innergemeinschaftlichen
Handel in den Niederlanden gilt die so genannte Verlegungsregelung,
vergleichbar mit der deutschen Nullregelung, d.h. die Zahllast liegt
bei den Unternehmen, die Traglast jedoch bei den Konsumenten. Die
Unternehmen kassieren den Preis plus Mehrwertsteuer, und führen
dann die Mehrwertsteuer ab. Wird eine Dienstleistung oder Lieferungen
erbracht, ist dem Abnehmer der Leistungen grundsätzlich der niederländische
Mehrwertsteuersatz von 19% in Rechnung zu stellen. Eine Dienstleistung
ist jede Leistung, die nicht als Lieferung oder Erwerb zu betrachten
ist. Der Mehrwertsteuersatz auf Nahrungs- und Genussmittel, Bücher,
Zeitschriften und Personenbeförderung beträgt nur 6%. Auf
bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Handels- und Dienstleistungsverkehr
mit dem Ausland wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
- Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer mit einer EU- und EWR- Staatsangehörigkeit brauchen
keine Arbeitserlaubnis, sonstige ausländische Bürger benötigen
eine Arbeitserlaubnis. Bei Aufnahme einer selbständigen oder
unabhängigen Beschäftigung muss aber spätestens 3 Monate
nach Einreise ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden,
wobei EU-Bürger einen Anspruch auf diese Erlaubnis haben.
In den Niederlanden können Arbeitsverträge in mündlicher
und schriftlicher Form abgeschlossen werden. Es wird jedoch die Schriftform
empfohlen. Diese Verträge dürfen keine gesetzes- oder kollektivvertragswidrigen
Bestimmungen enthalten. In vielen Bereichen gelten Tarifverträge,
die, sofern sie auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, den
einzeln vertraglich geschlossenen Vereinbarungen vorgehen. Möglich
sind sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge.
Sowohl für unbefristete, wie auch für befristete Arbeitsverträge
kann eine Probezeit vereinbart werden, innerhalb welcher beide Vertragsparteien
das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Verpflichtungen lösen
können. Die Probezeit beträgt ein oder zwei Monat(e) - abhängig
von der Vertragsform - und kann nicht verlängert werden.
Das Gesetz über Mindestlöhne und Mindesturlaub sieht einen
gesetzlichen Mindestlohn für Beschäftigte vor, die mehr als
ein Drittel der Normalarbeitszeit arbeiten.
Der Arbeitsvertrag kann durch Kündigung sowohl von Seiten des
Arbeitgebers als auch von Seiten des Arbeitnehmers aufgehoben werden.
Für die Kündigung sollte immer die schriftliche Form gewählt
werden. Die Kündigung eines normalen Arbeitsvertrages ist an
eine Genehmigung des regionalen Arbeitsamtes gebunden, die unter Bekanntgabe
des Kündigungsgrundes zu beantragen ist. Daneben gibt es die
Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
besteht grundsätzlich im Arbeitsland.
Das niederländische Sozialversicherungssystem deckt Arzt- und
Krankenhauskosten und gewährleistet ein Mindesteinkommen bei
Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Pension.
Sowohl Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber entrichten Beiträge
zur Sozialversicherung; der Arbeitgeber hat die Pflicht die Beiträge
einzubehalten und an das Finanzamt (Beiträge zu Volksversicherungen),
bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger (Beiträge
zur Arbeitnehmerversicherungen) abzuführen. Die Beiträge
werden jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten festgesetzt, die
Beitragshöhe richtet sich nach der Entwicklung der Sozialversicherungsleistungen
und Löhne. Das Sozialversicherungssystem der Niederlande unterteilt
sich in zwei Hauptgruppen:
Die so genannten Volksversicherungen gelten für alle in den
Niederlanden wohnhaften Personen, sowie für die in den Niederlanden
arbeitenden und lohnsteuerpflichtigen Personen, die im Ausland wohnen.
Zuständig für die Durchführung der Volksversicherungen
ist die Sozialversicherungsbank. Die Rentenversicherung regelt die
Rente wegen Alters und die Rente an Hinterbliebene. Gemäß
des Allgemeinen Altersrentengesetzes hat jeder mit Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente. Werden während
der Tätigkeit in den Niederlanden Rentenbeiträge an niederländische
Rentenversicherungsträger entrichtet, werden bei Eintritt des
Rentenfalls die einzelnen in Deutschland und den Niederlanden entstandenen
gesetzlichen Rentenansprüche errechnet und durch die Rentenversicherungsträger
des EU-Staates, in dem der einzelne Arbeitnehmer dann lebt, ausgezahlt.
Ab 2002 sind auch ergänzende Rentenansprüche, z.B. Betriebsrenten,
gegebenenfalls an den dann im EU-Ausland lebenden Rentner auszuzahlen.
Das Allgemeine Hinterbliebenegesetz regelt die Rentenansprüche
von Witwen und Witwern, Waisen und Halbwaisen. Die Versicherung nach
dem Allgemeinen Gesetz Besonderer Krankheitskosten deckt Kosten für
medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse oder der privaten
Krankenversicherung übernommen werden.
Die Arbeitnehmerversicherungen gelten für alle unselbständigen
Beschäftigten. Geregelt sind sie im Krankengeldgesetz, im Gesetz
über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, im Gesetz über
die Arbeitslosenversicherung und im Krankenkassengesetz. Es gibt keine
separate Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Ungeachtet der Ursache der Arbeitsunfähigkeit wird die Leistung
durch den Arbeitgeber und das Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
gezahlt.
Die Krankenkostenversicherung zahlt nur Sachleistungen für diejenigen,
die pflichtversichert oder privat versichert sind. Pflichtversichert
sind alle Personen, die in einem Lohnverhältnis stehen und/oder
ein festes Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, die alljährlich
festgelegt wird, haben.